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Verordnung
über die Prüfung der
nebenberuflichen Kirchenmusiker (C)
in der Lippischen Landeskirche
– Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusiker –

vom 15. Dezember 2009

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 9 S. 342)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 gem. Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Lippischen Landeskirche folgende Ordnung erlassen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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1. Abschnitt
Allgemeine Ausbildungsbestimmungen

Die Gemeinde Christi ist singende Gemeinde. Sie musiziert zum Lobe Gottes, zur Freude und zur Festigung der Gemeinschaft ihrer Glieder. Kirchenmusik hat Teil an der Verkündigung. Die Lippische Landeskirche bietet daher eine kirchenmusikalische Grundausbildung an. Sie zielt auf die Befähigung, in evangelischen Gemeinden das Amt einer nebenberuflichen Kirchenmusikerin oder eines nebenberuflichen Kirchenmusikers wahrzunehmen. Die Aufgaben können sowohl im Bereich des gottesdienstlichen Orgelspiels, als auch der Chorleitung/Kinderchorleitung, der Bläserchorleitung oder der Popularmusik liegen.
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§ 1
Ausbildungseinrichtungen

( 1 ) Nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und -musiker C werden in einem von der Landeskirche eingerichteten Lehrgang (C-Kursus) bzw. vom Posaunendienst in der Lippischen Landeskirche ausgebildet. Fallweise Kooperation, z. B. mit der Hochschule für Musik Detmold, dient der Vertiefung des Ausbildungsangebotes.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann im begründeten Einzelfall auch die Ausbildung in einer anderen Einrichtung oder eine private Ausbildung anerkennen.1#
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§ 2
Zulassung zum Studium

( 1 ) Zum Studium können Bewerber zugelassen werden, die
  • der Evangelischen Kirche angehören,
  • ein Schulzeugnis (mind. Hauptschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss) besitzen,
  • die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann im begründeten Einzelfall von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche absehen.
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§ 3
Dauer des Studiums

( 1 ) Das Studium dauert in der Regel vier Semester.
( 2 ) Auf Antrag kann das Landeskirchenamt eine Verkürzung der Ausbildung oder ein zusätzliches Semester im Einzelfall genehmigen.
( 3 ) Ob und in welchem Umfang ein gleichwertiges musikalisches Studium auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden kann, entscheidet das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des C-Kurses.
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2. Abschnitt
Besondere Ausbildungsbestimmungen

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§ 4
Zulassungsbedingungen

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung ist vier Wochen vor der Aufnahmeprüfung mit folgenden Unterlagen dem Landeskirchenamt vorzulegen:
  • ein von der Antragstellerin oder dem Antragssteller verfasster tabellarischer Lebenslauf,
  • Schulzeugnis (mind. Hauptschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss)
  • Zeugnis über musikalische Vorbildung (wenn verfügbar),
  • Zeugnis über die Teilnahme am kirchlichen Leben in der Gemeinde, das von der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer auszustellen und im verschlossenen Umschlag weiterzuleiten ist.
( 2 ) Über die Zulassung entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der C-Kirchenmusikerausbildung.
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§ 5
Praktikum

Während des letzten Ausbildungsjahres ist die Bewerberin oder der Bewerber verpflichtet, ein Praktikum von drei Monaten zu absolvieren. Dazu wird sie oder er einer Mentorin oder einem Mentor zugeordnet. Während des Praktikums soll sie oder er die Tätigkeit einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers kennen lernen, Erfahrungen sammeln und sich der Bedeutung des Amtes einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers in der evangelischen Kirche bewusst werden.
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§ 6
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Zulassung zur Prüfung kann frühestens nach dem dritten Semester beantragt werden. Die Zulassung setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßenStudiums oder einer vergleichbaren privaten Ausbildung der Fächer gemäß § 22 Nr. 1 bis 4 voraus. Über die Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des C-Kurses.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich über die Leiterin oder den Leiter der C-Kirchenmusikerausbildung spätestens acht Wochen vor der Prüfung an das Landeskirchenamt zu richten.
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet das Landeskirchenamt. Die Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten vier Wochen vor dem Prüfungstermin zusammen mit der Einladung zur Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
( 4 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn das Studium oder die private Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Zulassung soll versagt werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt werden. Sie kann versagt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Prüfung nicht zu erwarten ist.
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§ 7
Anrechnung gleichwertiger Prüfungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann einer Kandidatin oder einem Kandidaten, die oder der in den letzten fünf Jahren eine andere musikalische Prüfung abgelegt hat, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ (9/8/7 Punkte) bewertet wurden.
( 2 ) Der Erlass von Prüfungsfächern ist spätestens im Zulassungsantrag zur Ablegung der C-Prüfung besonders zu beantragen. Dem Antrag sind die Studiennachweise oder das Prüfungszeugnis der anderen musikalischen Prüfung in beglaubigter Kopiebeizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
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3. Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

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§ 8
Prüfungstermine

( 1 ) Die Prüfungen finden in der Regel jeweils im Frühjahr und im Herbst statt.
( 2 ) Die Prüfungskommission setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der C-Kirchenmusikerausbildung fest.
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§ 9
Prüfungsverfahren

( 1 ) Die Prüfung findet vor der landeskirchlichen Prüfungskommission für C-Kirchenmusikerinnen und musiker statt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfungsfächer und Prüfungszeiten ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung. Für Menschen mit Behinderungen können die Prüfungszeiten angemessen verlängert werden; andere erforderliche Erleichterungen sind ihnen zu gewähren. Die Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 2 ) Der Landeskirchenrat beruft die Mitglieder der Prüfungskommission. Der Prüfungskommission gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenamtes (zugleich als Vorsitzende oder Vorsitzender)
  2. die Leiterin oder der Leiter der C-Kirchenmusikerausbildung und die Lehrkräfte des C-Kurses,
  3. für den Bereich der Posaunenchorleiterausbildung die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart.
( 3 ) Im Falle der persönlichen Verhinderung der oder des Vorsitzenden ordnet die oder der Vorsitzende den stellvertretenden Vorsitz an.
( 4 ) Bei den Prüfungen (theoretisch und praktisch) müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
( 5 ) Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
( 6 ) Bei Stimmengleichheit in der Prüfungskommission gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 10
Verfahren bei Klausurarbeiten

( 1 ) Die Aufgaben für die Arbeiten stellt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Mitglied der Prüfungskommission. Bei jeder Aufgabe sind die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.
( 2 ) Die Person, die die Prüfung beaufsichtigt, wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann entweder ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine kirchliche Mitarbeiterin oder ein kirchlicher Mitarbeiter sein.
( 3 ) Jede Arbeit wird von der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers mit einer Leistungsnote gemäß § 15 beurteilt. Die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsfaches wird von der Prüfungskommission festgesetzt.
( 4 ) Liefert die Kandidatin oder der Kandidat eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Begründung nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, so gilt sie als „ungenügend“.
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§ 11
Form der Prüfung

Einzelprüfungen sind die Regel. In begründeten Ausnahmefällen können Gruppenprüfungen vom Prüfungskollegium genehmigt werden.
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§ 12
Verfahren bei der praktischen und mündlichen Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer Aufgabe ausgehen und soll dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern.
( 2 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen das Ergebnis der jeweiligen mündlichen und praktischen Prüfungsfächer und fassen es in einer Note (§ 15) zusammen.
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§ 13
Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis

( 1 ) Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit oder andere von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt teilzunehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt die Kandidatin oder der Kandidat.
( 2 ) Unterbricht die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe, so wird sie oder er zu einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Prüfungskommission zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
( 3 ) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurücktreten; die Prüfung oder der Teil der Prüfung gilt als nicht unternommen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Wiederaufnahme der Prüfung im Einvernehmen mit der Prüfungskommission.
( 4 ) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat einen Teil der Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
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§ 14
Täuschungsversuch

( 1 ) Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie kann je nach Ausmaß und Gewicht des Täuschungsversuches die Wiederholung des betreffenden Teiles der Prüfung anordnen oder die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ erklären.
( 2 ) Die Prüfung kann wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuches auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses für „nicht bestanden“ erklärt werden.
( 3 ) Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet endgültig.
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§ 15
Bewertung von Prüfungsleistungen, Leistungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
Note 1 = Sehr gut, entspricht 15/14/13 Punkten. Es ist eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung.
Note 2 = Gut, entspricht 12/11/10 Punkten. Es ist eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
Note 3 = Befriedigend, entspricht 9/8/7 Punkten. Es ist eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung.
Note 4 = Ausreichend, entspricht 6/5/4 Punkten. Es ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Note 5 = Mangelhaft, entspricht 3/2/1 Punkten. Es ist eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Note 6 = Ungenügend, entspricht 0 Punkten. Es ist eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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§ 16
Gesamtergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungskommission setzt aus den Noten für die einzelnen Prüfungsfächer das Gesamtergebnis fest und fasst es in einer Note zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) lautet und die Fächer Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel und Chorleitung, Kinderchorleitung, Bläserchorleitung, Blechblasinstrument, Instrument Popularmusik und Ensembleleitung fallweise jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind.
( 2 ) Sind die Leistungen in einem der in Abs. 1 genannten Fächer nur mit „mangelhaft“ bewertet worden, gilt die Prüfung als „nicht abgeschlossen“.
( 3 ) Sind die Leistungen in zwei der in Abs. 1 genannten Fächer mit „mangelhaft“ oder in einem der Fächer mit „ungenügend“ bewertet worden, ist die Prüfung „nicht bestanden“. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten in insgesamt drei Prüfungsfächern als „mangelhaft“ oder in zwei Prüfungsfächern mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
( 4 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
( 5 ) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
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§ 17
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht abgeschlossen hat, kann die Prüfung in dem betreffenden Fach frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Wird die Leistung in dem betreffenden Fach in der Wiederholungsprüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, gilt die Gesamtprüfung als „nicht bestanden“.
( 2 ) Wer die Gesamtprüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt nach Anhörung der Prüfungskommission eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
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§ 18
Niederschriften

Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied der Prüfungskommission, das von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lassen. In die Niederschrift sind die beschlossenen Noten für jede Einzelprüfung und das Gesamtergebnis aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
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§ 19
Zeugnis und Bescheinigung

( 1 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
( 3 ) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel des Landeskirchenamtes versehen.
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§ 20
Widerspruch

Gegen Prüfungsentscheidungen, die auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden. Sofern das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht stattgibt, legt es ihn dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet endgültig.
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4. Abschnitt
Besondere Prüfungsbestimmungen für Organistinnen und Organisten, Kirchenchorleiterinnen und -leiter

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§ 21
Aufnahmeprüfung

In der Aufnahmeprüfung sollen Grundkenntnisse vor der Prüfungskommission in folgenden Bereichen nachgewiesen werden:
  • Instrumentalspiel: Vorspiel zweier leichter instrumenttypischer Stücke aus verschiedenen Stilepochen. In Frage kommen
    • bei Orgel Orgel (ggf. Klavier),
    • bei Chorleitung oder Kinderchorleitung Klavier,
    • bei Bläserchorleitung Blechblasinstrument und
    • bei Popularmusik Gitarre oder Keyboard.
  • Musiklehre: Grundbegriffe
  • Singen: Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes
  • Gehörbildung: Nachsingen einer einfachen Melodie/Phrase
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§ 22
Prüfungsfächer

Basismodul
  • Musiktheorie
  • Gehörbildung
  • Kirchenmusikgeschichte
  • Theologische Information
  • Liturgik
  • Hymnologie
  • praktische Gestaltung eines Gottesdienstes
Aufbaumodule
  1. Aufbaumodule „C-Prüfung Orgel“:
    Gottesdienstliches Orgelspiel
    Orgelliteraturspiel
    Orgelkunde
  2. Aufbau-Modul „C-Prüfung Chorleitung“:
    Chorleitung
    Gemeindesingen
    Singen und Sprechen (einschl. liturgisches Singen)
    Partiturspiel (Klavier)
  3. Aufbau-Modul „Kinderchorleitung“:
    Kinderchorleitung
    Stimmbildung mit Kindern
    Singen und Sprechen (einschl. liturgisches Singen)
    Kinderchorliteraturkunde
    Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
    Klavier oder Gitarre
  4. Aufbau-Modul „C-Prüfung Bläserchorleitung“:
    Bläserchorleitung
    Blechblasinstrument
    Instrumentenkunde
    Theorie und Praxis der Anfängerausbildung
    Bläserchorliteraturkunde
  5. Aufbau-Modul „C-Prüfung Popularmusik“
    Instrumentalspiel
    Harmonik und Arrangement
    Instrumentenkunde/Tontechnik
    Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik
    Ensembleleitung
    Singen und Sprechen
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§ 23
Anforderungen in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung

Prüfungsanforderungen Basismodul
  1. Musiktheorie (schriftlich 120 Min.):
    • Ausarbeiten eines vierstimmigen Kantionalsatzes nach einem gegebenen Kirchenlied,
    • schriftliche Umsetzung einer harmonischen Vorlage, wie z. B. Generalbass oder Akkordsymbole,
  2. Musiktheorie (mündlich/praktisch 10 Min.):
    • Spiel von Kadenzen und anderen harmonischen Verläufen
    • Kenntnis der Kirchentonarten
    • Fragen zur Musiktheorie und zur allgemeinen Musiklehre
  3. Gehörbildung (schriftlich 40 Min.):
    • Erkennen von Intervallen, Tonleitern (einschl. Kirchentonarten) und Akkorden,
    • Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus,
    • Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
    • Niederschrift von zwei einfachen Musikdiktaten (ein- und zweistimmig)
  4. Ghörbildung (mündlich 10 Min.):
    • Erkennen von Intervallen, Tonleitern, Akkorden und Kadenzschlüssen
    • Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus
    • Nachsingen leichter bis mittelschwerer Melodien/Phrasen
  5. Kirchenmusikgeschichte (mündlich 10 Min.):
    • Überblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik und ihrer Formen.
  6. Theologische Information (mündlich 10 Min.):
    • Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde im Überblick.
  7. Liturgik (mündlich 10 Min.):
    • Geschichte des Gottesdienstes, Kenntnis der aktuellen Gottesdienstformen, die Ordnung des Kirchenjahres.
  8. Hymnologie (mündlich 10 Min.):
    • Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG), Überblick über die Epochen und Typen des Kirchenliedes. Liedauswahl für Gottesdienste. Singen von Gesangbuchliedern und liturgischen Stücken.
  9. Praktische Gestaltung eines Gottesdienstes
    • Gestaltung eines lutherischen Gottesdienstes mit Feier des Heiligen Abendmahles.
Prüfungsanforderungen Aufbaumodule
Aufbau-Modul „C-Prüfung Orgel“
Gottesdienstliches Orgelspiel (10 Min.):
vorbereitet:
  • Beherrschung der in der Landeskirche üblichen liturgischen Stücke,
  • Spielen von gegebenen stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem EG nach dem in der Landeskirche üblichen Orgelbuch in unterschiedlicher Spielweise, auch mit obligatem c. f. und dreistimmig, einschließlich Intonationen. Aus einer Liste von 15 Liedern, die die Kandidatin oder der Kandidat mit der Prüfungsanmeldung einreicht, werden mind. zwei Beispiele auf Zuruf gespielt. Alternativ können die Choräle auch nach Gesangbuch harmonisiert werden. Dann entfällt die Dreistimmigkeit.
unvorbereitet:
  • Vom-Blatt-Harmonisierung, ggf. Vom-Blatt-Spiel
  • einfache Intonationen,
Orgelliteraturspiel (20 Min.):
  • Vortrag von zwei freien Orgelwerken (mit Pedal) verschiedener Epochen, (Schwierigkeitsgrad etwa Mendelssohn Präludium G-Dur op. 65), sowie drei Choralbearbeitungen (Schwierigkeitsgrad etwa J. S. Bach „Christ lag in Todesbanden“ BWV 625), die vier Wochen vor der Prüfung aus einer bei der Prüfungsanmeldung eingereichten Liste von 12 Choralvorspielen vom Leiter oder von der Leiterin des C-Kurses ausgesucht werden.
Orgelkunde: (mündlich 10 Min.):
  • Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang. Stimmen von Zungenpfeifen.
Aufbau-Modul „C-Prüfung Chorleitung“
Chorleitung (30 Min.):
  • Einsingen des Chores.
  • Erarbeiten und dirigieren eines gegebenen Chorsatzes a capella (Liedsatz oder Motette) (Schwierigkeitsgrad etwa M. Franck „Du sollst Gott deinen Herren“ oder H. Distler „Jahreskreis“) Vorbereitungszeit 1 Woche.
  • Partiturspiel der Prüfungsstücke
Gemeindesingen (10 Min.):
  • Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes, Kanons o. ä.
Singen und Sprechen einschl. liturgisches Singen (10 Min.):
  • Begleiteter Vortrag eines begleiteten Stückes (Kunstlied, Geistliches Konzert, Arie o. ä.) aus verschiedenen Epochen.
  • Unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke.
  • Vortrag eines Sprechtextes.
  • Fragen zur chorischen Stimmbildung.
Aufbau-Modul „C-Prüfung Kinderchorleitung“
Kinderchorleitung (20 Min.):
  • Singen mit einer Kindergruppe, ggf. unter Hinzuziehung von Instrumenten, die Aufgaben werden eine Woche vorher gestellt.
  • Partiturspiel oder Begleitung der Prüfungsstücke (Klavier oder Gitarre).
Stimmbildung mit Kindern (10 Min.):
  • Spielerisches Einsingen mit einer Kindergruppe, z. B. in Zusammenhang mit der Kinderchorleitungsprüfung.
  • Fragen zu Besonderheiten der Kinderstimmbildung.
Singen und sprechen einschl. liturgisches Singen (10 Min.):
  • Begleiteter Vortrag eines Stückes in verschiedener Stilistik
  • Unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke
  • Vortrag eines Sprechtextes
Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit (mündlich 10 Min.):
  • Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik, Kenntnis entsprechender Literatur
  • Fragen zu Organisation und Elternarbeit
Aufbau-Modul „C-Prüfung Bläserchorleitung“
Bläserchorleitung (30 Min.):
  • Einblasen
  • Erarbeiten zweier gegebener Bläserstücke: eines Liedsatzes und eines Vorspiels oder Literaturstückes; Vorbereitungszeit eine Woche
  • Kenntnis der methodischen Wege für die Einstudierung eines Satzes und für die Schulung von Bläserinnen oder Bläsern
  • Einreichung eines schriftlichen Probenplanes
Blechblasinstrument (15 Min.):
  • Spiel mehrerer Vortragsstücke (mit oder ohne Begleitung) sowie technischer Übungen
  • Vom-Blatt-Spiel
  • Auswendigspielen von vorbereiteten Chorälen
  • Tonleitern (Dur, Moll)
Instrumentenkunde (mündlich 10 Min.):
  • Kenntnisse über Bau, Funktion und Notation von Blechblasinstrumenten, Instrumentenpflege
Literaturkunde (mündlich 10 Min.):
  • Kenntnis der wichtigsten Bläserchorliteratur und -sammlungen
  • Theorie und Praxis der Anfängerausbildung
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6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 24
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die „Verordnung vom 21.02.1990 über die Prüfung der nebenberuflichen Kirchenmusiker C in der Lippischen Landeskirche – Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker“ – (Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 190) außer Kraft.
( 3 ) Für Kandidatinnen oder Kadidaten, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung im C-Ausbildungskursus befinden, gilt die bisherige Ordnung weiter.
Detmold, 15. Dezember 2009
Der Landeskirchenrat
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Anlage 1

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Bekanntmachung
der Behandlung der Anträge von Bewerbern, die ihre Ausbildung an einer anderen Einrichtung erhalten haben, auf Gleichstellung mit der C-Kirchenmusikerprüfung
(Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 310)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 21. April 1993 zu § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Februar 1990 über die Prüfung der nebenberuflichen Kirchenmusiker (C) in der Lippischen Landeskirche – Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker – (Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 190) folgende Regelung beschlossen, die er durch Beschluss vom 12. März 1997 ergänzt hat:
„Anträge auf Gleichstellung mit der C-Kirchenmusiker-Prüfung werden in der Form behandelt, dass der Bewerber sich bei vergleichbarem musikalischen Abschluss anhand vorgegebener Literatur selbstständig auf ein Kolloquium vor dem Leiter und den Lehrkräften des C-Lehrganges vorbereitet. Der Leiter und die Lehrkräfte des C-Lehrganges entscheiden aufgrund des Kolloquiums, ob die beantragte Gleichstellung gewährt werden kann. Das Landeskirchenamt bestätigt gemäß § 1 (2) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker die Gleichstellung. Dem Antrag auf Gleichstellung ist ein vom zuständigen Gemeindepfarrer ausgestelltes, im verschlossenen Umschlag zu überreichendes Zeugnis über die Teilnahme am kirchlichen Leben in der Gemeinde beizufügen.“
Im Auftrag des Lippischen Landeskirchenrates bekannt gegeben.
Detmold, den 28. Juli 1993/12. März 1997
Das Landeskirchenamt
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Anlage 2

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Verfahren
zur Gleichstellung mit der C-Kirchenmusikerprüfung
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 194)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2001 zum Gleichstellungsverfahren wie folgt beschlossen:
Die Bekanntmachung der Behandlung der Anträge auf Gleichstellung mit der C-Kirchenmusikerprüfung wird um folgende Ausführungsbestimmungen ergänzt:
Voraussetzungen
Verfahren
I.
Kirchenmusikstudium A oder B bis zum 4. Semester einschließlich:
Externe C-Kirchenmusikprüfung.
II.
Kirchenmusikstudium A 5. bis zum 12. Semester:
Gottesdienst mit Chor und Orgel sowie das vorgesehene Kolloquium.
III.
C-Kirchenmusikexamen nach der EKD-Rahmenordnung 1978:
Gleichstellung (Anerkennung).
IV.
C-Kirchenmusikexamen katholisch:
Kolloquium Hymnologie, Liturgik und Kirchengeschichte.
V.
Bestandene Eignungsprüfung für die Studiengänge A- oder B-Musik an der Hochschule für Musik Detmold:
Kolloquium über bei der Eignungsprüfung nicht abgeprüfte Inhalte. Der Theologische Dezernent des Landeskirchenamtes hat die Federführung für die Durchführung des Kolloquiums.
VI.
Schulmusik:
Externe C-Kirchenmusikprüfung aller nicht durch Scheine belegten Fächer.
VII.
Künstlerischer Studiengang:
Externe C-Prüfung aller nicht belegbar abgeschlossenen Fächer; alternativ: verkürzter C-Kurs mit Unterricht in diesen Fächern.
Dabei gilt arbeitsrechtlich als Grundregel: Ohne C-Prüfung bzw. dem Nachweis der Gleichstellung können Arbeitsverträge nur nach BAT/KF VIII abgeschlossen werden. Bei den Vorstellungsverfahren in den Kirchengemeinden sind die „Klassenbeauftragten“ zu beteiligen.
Laufende, noch nicht erledigte Anträge sind nach diesen Bestimmungen zu behandeln.
Die Studiengebühr beträgt
100 € pro Semester für Studierende der Hochschule für Musik Detmold
70 € pro Monat für andere Studierende.
Detmold, den 17. Januar 2001
Das Landeskirchenamt

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1 ↑ Siehe hierzu auch die Regelungen in Anlage 1 und Anlage 2 zur Gleichstellung mit der C-Kirchenmusikerprüfung