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Verordnung
für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen
und Fahrrädern
Kraftfahrzeugverordnung – KfzVO)1#

vom 12. Dezember 2001

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 10 S. 218)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung über die Reisekostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und -beamten
15. November 2005
Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 382
§ 6
neu gefasst
2
Beschluss zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung
6. Mai 2008
§ 7
geändert
3
Beschluss zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung
16. September 2008
§ 7 Abs. 2
eingefügt danach neu nummeriert
4
Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
22. November 2011
§ 7 Abs. 1 S. 1
geändert
5
Verordnung zur Änderung der Verordnung für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen
30. Oktober 2012
§ 2
§ 3 Abs. 3 Satz 2
§ 3 Abs. 3 Satz 5
§ 3 Abs. 4 Satz 4
§ 4 Abs. 1 Sätze 3 - 5
§ 7 Abs. 1 Satz 1
§ 7 Abs. 3
§ 7 Abs. 4 Satz 1
§ 7 Abs. 5 Satz 1
neu gefasst
geändert
Worte angefügt
geändert
aufgehoben
geändert
neu gefasst
aufgehoben
neu gefasst
6
Landeskirchenratsbeschluss zur Änderung der KfZ-Richtlinien
3. Juni 2014
(Gesamtabdruck)
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a + b
geändert
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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2001 gem. Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung folgende Verordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Kraftfahrzeuge sollen für dienstliche Fahrten nur dann benutzt werden, wenn dadurch in erheblichem Umfang Zeit oder Kosten erspart werden oder wenn die Benutzung aus besonderen Gründen im dienstlichen Interesse notwendig ist. In der Regel sollen für dienstliche Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel oder Fahrräder benutzt werden.
( 2 ) Die Bestimmungen über die Genehmigung von Dienstreisen kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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§ 2
Begriffe

( 1 ) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen (zur Beförderung von höchstens 8 Personen zzgl. Fahrer), Omnibusse, Kleinbusse, Kombinationskraftwagen, Nutzfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder.
( 2 ) Für dienstliche Fahrten können kircheneigene und private Kraftfahrzeuge (§ 3), kircheneigene und privateigene Fahrräder (§ 4) oder gemietete Kraftfahrzeuge (§ 5) benutzt werden.
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§ 3
Benutzung kircheneigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder

( 1 ) Kircheneigene Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Dienstkraftfahrzeuge, Dienstfahrräder) sind Kraftfahrzeuge und Fahrräder, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen und auf deren Kosten unterhalten und betrieben werden. Sie dürfen grundsätzlich nur dienstlich benutzt werden.
( 2 ) Die kircheneigenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder werden kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Leitungsorgane der Körperschaften oder deren Beauftragte zum ständigen Dienstgebrauch oder für einzelne Dienstfahrten zugewiesen.
( 3 ) Dienstfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen sind in einem Fahrtenbuch nachzuweisen. Für die Aufzeichnungen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. Das Fahrtenbuch ist nach jeder Fahrt von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer zu unterschreiben. Ist das Fahrtenbuch abgeschlossen, ist es der Jahresrechnung beizufügen und 10 Jahre aufzubewahren. Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern eine vom Finanzamt anerkannte manipulationssichere Software verwendet wird.
( 4 ) Ein Dienstkraftfahrzeug kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Leitungsorgans für private Fahrten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters benutzt werden. In diesen Fällen ist zur Abgeltung aller Betriebskosten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zu zahlen:
  1. Krafträder, Personen- oder Kombinationswagen EUR 0,45
  2. Lastkraftwagen und Kleinbusse EUR 0,90
  3. Omnibus EUR 1,35
Das Leitungsorgan kann im Einzelfall eine höhere Entschädigung festlegen. Außerdem hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ggf. sonstige Kosten insb. Transportkosten und Parkgebühren oder Garagenmiete zu erstatten.
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§ 4
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und privateigener Fahrräder

( 1 ) In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten privateigene Kraftfahrzeuge benutzen, wenn zuvor das Leitungsorgan der Körperschaft oder eine von ihm beauftragte Person zugestimmt hat. Die Zustimmung kann regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten umfassen.
( 2 ) Für dienstliche Fahrten können privateigene Fahrräder benutzt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die bei Dienstfahrten entstehende Schäden abdeckt. Einer besonderen Zustimmung bedarf es dazu nicht.
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§ 5
Benutzung gemieteter Kraftfahrzeuge

In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten mit Zustimmung des Leitungsorgans ihrer Körperschaft auch angemietete Kraftfahrzeuge benutzen. Die Kosten für diese Fahrten trägt die Körperschaft.
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§ 6
Kostenerstattung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder

Für die dienstliche Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind Fahrtkosten nach Maßgabe der Reisekostenverordnung der Lippischen Landeskirche zu erstatten.
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§ 7
Anschaffungsdarlehn

( 1 ) Für den Erwerb eines auf sie zuzulassenden Kraftfahrzeuges kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von ihrer Körperschaft, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vom Landeskirchenamt ein Darlehn gewährt werden, wenn aufgrund der Art ihres Dienstes zu erwarten ist und sie sich dazu bereit erklären, dass sie mit dem Fahrzeug gelegentlich auch dienstliche Fahrten erledigen. Bei Inhaberinnen und Inhabern sowie Verwalterinnen und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen rechnen zu den dienstlichen Fahrten auch die regelmäßigen Fahrten zu Gottesdiensten, kirchlichem Unterricht, Amtshandlungen und regelmäßig wiederkehrenden wöchentlichen Veranstaltungen sowie zu Besuchen bei Gemeindegliedern, auch in Krankenhäusern, Altenheimen usw.
( 2 ) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Landeskirchenamt den in Abs. 1 genannten Personen ein Darlehen für die Umrüstung des Kraftfahrzeuges auf Gasbetrieb gewähren. Dem Landeskirchenamt sind die Kosten durch Vorlage einer Werkstattrechnung nachzuweisen. Es kann jeweils nur ein Darlehen zur gleichen Zeit beansprucht werden.
( 3 ) Das Darlehn beträgt
a)
für Kraftfahrzeuge, die für gelegentliche Dienstfahrten bis zu einer Jahreswegstrecke von mindestens 500 bis 1.000 Kilometern zur Verfügung gestellt werden,
bis zu EUR 7.500,00
und
b)
für Kraftfahrzeuge, die nicht nur gelegentlich für Dienstfahrten, sondern regelmäßig mit einer Jahreswegstrecke von mehr als 1.000 Kilometer zur Verfügung gestellt werden,
bis zu EUR 15.000,00.
Das Darlehn kann zinsfrei gewährt werden. Es darf den Kaufpreis nicht übersteigen. Es ist grundsätzlich innerhalb von vier Jahren in gleichen monatlichen Raten zu tilgen.
( 4 ) Das Darlehn darf nur gewährt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine entsprechende Schuldanerkennungserklärung gem. Anlage erteilt.
( 5 ) Das Darlehn wird zurückgefordert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem Dienst ausscheidet. Sofern eine Rückzahlung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auch eine verkehrsübliche Verzinsung des Restdarlehns erfolgen.
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§ 8
Nachweis der gefahrenen Kilometer und Abrechnungsverfahren

( 1 ) Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich durch die bei der Reisekostenabrechnung geforderten Angaben nachzuweisen. Dazu gehören auch die Dienstfahrten zu Tagungen und Sitzungen synodaler Gremien und Ausschüsse, die gesondert abgerechnet werden.2#
( 2 ) Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen, die nicht nach Abs. 1 abgerechnet werden, sind in das Fahrtenbuch einzutragen. Es muss laufend geführt werden und folgende Angaben enthalten:
  1. Kilometerstand zu Beginn und am Ende eines jeden Kalenderjahres,
  2. Reiseziel, Zweck der Reise, Tag sowie die zurückgelegten Dienstkilometer anhand des Kilometerzählers und ggf. die Namen der mitgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, wenn die in Buchstaben a und b genannten Angaben darin enthalten sind und sofern eine vom Finanzamt anerkannte manipulationssichere Software verwendet wird.
( 3 ) Das Leitungsorgan der Körperschaft, die Superintendentin oder der Superintendent oder das Landeskirchenamt können jederzeit verlangen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Fahrtenbuch unterschrieben und mit Angabe des Datums zur Prüfung vorlegen. Das Fahrtenbuch ist mit dokumentenechten Stiften auszufüllen, Löschungen dürfen nicht vorgenommen werden.
( 4 ) Die Fahrtenbücher, die vom Landeskirchenamt abgerechnet werden, sind dem Landeskirchenamt bis spätestens 1. März des Folgejahres vorzulegen. Für Fahrtenbücher, die nach dem 1. März des Folgejahres vorgelegt werden, entfällt grundsätzlich eine Erstattung der Kilometervergütung.
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§ 9
Meldung von Unfällen

Ist ein kircheneigenes oder privateigenes Kraftfahrzeug während einer Dienstfahrt an einem Unfall beteiligt, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die Pfarrerin oder der Pfarrer sich entsprechend dem Merkblatt (Anlage) zu verhalten. Der Unfall ist der Anstellungskörperschaft unverzüglich unter Mitteilung der Angaben gem. Anlage zu melden.
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§ 10
aufgehoben

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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern in der Lippischen Landeskirche (Kraftfahrzeugrichtlinien) vom 14. Dezember 1983 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

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1 ↑ siehe hierzu auch das Rundschreiben des Landeskirchenamtes vom 23.01.2002, Az: 211-18 Nr. 681 (1.5).
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2 ↑ Das Landeskirchenamt stellt dafür Vordrucke zur Verfügung.