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Muster einer Pfarrdienstordnung

gemäß Artikel 18 Absatz 3 Verfassung
für die Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in einer Pfarrstelle
mit eingeschränktem Dienstumfang
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 342)

In der Pfarrstelle der ev.-ref./ev.-luth. Kirchengemeinde wird der pfarramtliche Dienst im eingeschränkten Dienstumfang (z. B. 75 % oder 50 %) wahrgenommen. Grundlage dafür ist der Beschluss des Landeskirchenrates vom Die Einschränkung des Dienstes in dieser Pfarrstelle erfolgte aufgrund der Punktzahl, die aufgrund der Angaben aus der Kirchengemeinde auf festgesetzt worden ist.
Es entspricht der Erfahrung und den statistischen Werten aus der Vergangenheit, dass in Pfarrstellen, in denen aufgrund einer geringeren Punktzahl der Dienstumfang reduziert ist, auch der mit anderen Gemeinden vergleichbare Arbeitsumfang entsprechend geringer ist als in Pfarrstellen, in denen der Dienst aufgrund der Punktzahl nicht eingeschränkt worden ist. Deshalb sind auch in einer Pfarrstelle, in der der Dienstumfang aufgrund der Punktzahl reduziert worden ist, alle pfarramtlichen Aufgaben in einem „Standardbereich“ wahrzunehmen, auch wenn nur Dienstbezüge in Höhe von 75 % bzw. 50 % gezahlt werden, weil der Arbeitsaufwand entsprechend geringer ist. Einzelheiten dazu sind in dem Merkblatt des Landeskirchenamtes zum Verständnis des pfarramtlichen Dienstes enthalten, das eine Anlage zu dieser Pfarrdienstordnung ist.
Auf dieser Grundlage hat der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Pfarrstelleninhaber/der Pfarrstelleninhaberin und nach Anhörung des Superintendenten/der Superintendentin der Klasse die Amtspflichten des Stelleninhabers/ der Stelleninhaberin wie folgt geregelt:
Herr Pfarrer/Frau Pfarrerin wohnhaft in ist Inhaber/Inhaberin der Pfarrstelle Die pfarramtlichen Aufgaben werden im einzelnen wie folgt festgelegt:
  1. Pfarramtliche Aufgaben:
    Gottesdienste mit Austeilung der Sakramente (Orte, Zeiten, Häufigkeit):
    Alle anfallenden Kasualien: u.a.
    • Taufen
    • Konfirmationen
    • Trauungen
    • Bestattungen
    • Ein- und Übertritte
    (jeweils im Vollzug und in der seelsorgerlichen Begleitung)
    Die Verantwortung für den kirchlichen Unterricht in dem in den Leitlinien der Landeskirche für den Kirchlichen Unterricht beschriebenen Umfang
    Seelsorge durch Gespräche und Besuche, wobei die Geburtstagsbesuche ein besonderer Bestandteil dieses Dienstes sind, sowie seelsorgerliche Gespräche in Zeiten der Krankheit, in der Begleitung der Kasualien in menschlichen Krisensituationen
  2. Sonstige pfarramtliche Aufgaben:
    Verantwortliche Begleitung des Gemeindelebens insbesondere von Gemeindegruppen oder Projekten:
    Verwaltungstätigkeit:
    Sonstige Tätigkeiten:
  3. In Anbetracht des reduzierten Dienstumfanges ist Herr Pfarrer/Frau Pfarrerin berechtigt, den pfarramtlichen Dienst zeitlich so einzuteilen, dass die Wahrnehmung des Dienstes im zeitlich angemessenen reduzierten Verhältnis zur Wahrnehmung eines uneingeschränkten Dienstes steht. Soweit in der Woche eine bestimmte Freistellung von dem Pfarrstelleninhaber/von der Pfarrstelleninhaberin gewünscht wird, wird diese wie folgt geregelt:
    Bei Abwesenheit ist für die Gemeinde deutlich sichtbar anzubringen, in welchen Zeiten die Abwesenheit gegeben ist und wer in dieser Zeit die Vertretung in der Gemeinde wahrnimmt.
  4. Herr Pfarrer/Frau Pfarrerin ist Mitglied des Kirchenvorstandes mit beschließender Stimme und Mitglied des Klassentages. Wird er/sie zum(r) Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder zum(r) stellv. Vorsitzenden gewählt, hat er/sie dieses Amt wahrzunehmen. Er/Sie ist verpflichtet, an den Pfarrkonventen und an der Amtlichen Pfarrkonferenz teilzunehmen.
  5. Sonstiges:
Eine Änderung der Pfarrdienstordnung ist vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand, dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin und Herrn Pfarrer/Frau Pfarrerin zu beschließen.
(Ort), den Der Kirchenvorstand
Mitglied
Vorsitzende(r)
Mitglied
Das Landeskirchenamt hat die vorstehende Pfarrdienstordnung in seiner Sitzung am gem. Art. 18 Abs. 3 Verfassung genehmigt, nachdem zuvor das Benehmen mit dem Kirchenvorstand der ev.-ref./der ev.-luth. Kirchengemeinde , dem Superintendenten/der Superintendentin der (lutherischen) Klasse und Herrn Pfarrer/Frau Pfarrerin hergestellt worden ist.



Detmold, den
Das Landeskirchenamt
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Anlage

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Merkblatt
zum Verständnis des pfarramtlichen Dienstes

1.1
„Der Auftrag der Kirche, in welchem ihre Freiheit gründet, besteht darin, an Christi statt und also im Dienst seines eigenen Wortes und Werkes durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Barmen These 6).
1.2
Die Kirche lebt diesen Dienst in Gottesdienst (leiturgia), Zeugnis (martyria), Dienst (diakonia) und Gemeinschaft (koinonia).
1.3
Im Ordinationsgelübde versprechen Pfarrerinnen und Pfarrer, das Evangelium zu predigen (Predigtamt), die Sakramente auszuteilen (u.a. im Gottesdienst), in der Seelsorge Menschen nachzugehen und sie zu begleiten. Daneben wird die Unterweisung als wesentlicher Teil des Dienstes betont, die Mitverantwortung in der Gemeindeleitung erwähnt. In all dem wirkt die Pfarrerin/der Pfarrer am Aufbau der Gemeinde mit. Der Dienst geschieht in Zusammenarbeit mit anderen und in Respekt vor den Gaben und Möglichkeiten anderer: Älteste, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Amtsgeschwister…
1.4
Analog wird der Dienst im Amt der Pfarrerin/des Pfarrers in den Artikeln 17ff. Verfassung geordnet. Hier erscheinen die Stichworte: Dienst an Wort und Sakrament, Verkündigung des Evangeliums, Verwaltung der Sakramente, Unterweisung, Seelsorge. Zu den Dienstaufgaben gehört die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes, der Vollzug der Amtshandlungen, Haus- und Krankenbesuche, Entgegennahme der Beichte, Förderung des kirchlichen Dienstes an der Jugend, den Männern und Frauen, Erfüllung des missionarischen Auftrags. Ergänzend wird das Wahrnehmen gesamtkirchlicher Aufgaben, die Teilnahme an den Pfarrkonventen, die Teilnahme an der Amtlichen Pfarrkonferenz, die Verantwortung für die Vermögensverwaltung genannt. Die Pfarrerin/der Pfarrer ist Mitglied des Kirchenvorstandes und ggf. auch Vorsitzende/Vorsitzender.
2.1
In der Konkretion bedeutet dies für den Standard des Dienstes einer Gemeindepfarrerin/eines Gemeindepfarrers im uneingeschränkten und im eingeschränkten Dienst, dass folgende Verpflichtungen begründet erwartet werden dürfen:
(1)
Gottesdienste mit der Austeilung der Sakramente.
(2)
Alle anfallenden Kasualien: Taufen, Konfirmationen, Trauungen, Bestattungen, Ein- und Übertritte (jeweils im Vollzug und in der seelsorgerlichen Begleitung).
(3)
Die Verantwortung für den Kirchlichen Unterricht in dem in den Leitlinien für den Kirchlichen Unterricht beschriebenem Umfang.
(4)
Seelsorge durch Gespräche und Besuche, wobei die Geburtstagsbesuche, z. B. bei den 70-, 75-, 80jährigen, ein besonderer Bestandteil dieses Dienstes sind, sowie seelsorgerliche Gespräche in Zeiten der Krankheit, in der Begleitung der Kasualien, in menschlichen Krisensituationen, …
(5)
Verantwortliche Begleitung des Gemeindelebens, insbesondere von Gemeindegruppen oder Projekten.
(6)
Beteiligung an der Leitung der Gemeinde im Kirchenvorstand und in Dienstgesprächen. Teilnahme an Pfarrkonventen und Amtlichen Pfarrkonferenzen.
2.2
In dem so beschriebenen Dienst bleibt Zeit für Akzente der Gemeindearbeit, die verlässlich verabredet den Erfordernissen vor Ort und den eigenen Gaben der Pfarrerin/des Pfarrers entsprechen. Hinzu kommen übergemeindlich oder zwischengemeindlich verabredete Aufgaben.
3.1
Wo Pfarrerinnen und Pfarrer ihren Dienst ihrer Berufung und ihrem Auftrag entsprechend tun, kann das Maß des Einsatzes, der Beanspruchung und der Belastung nur unzureichend zeitlich gemessen werden. Dieser grundsätzlichen Bestimmung wird auch durch die Einführung des eingeschränkten Dienstes nicht widersprochen.
3.2
Gleichwohl bedeutet das unter Ziffer 2 Festgestellte für Pfarrstellen mit einem reduzierten Dienstumfang aufgrund geringerer Punktezahl, die entsprechend einen geringeren Dienstumfang im pfarramtlichen Standard haben, dass
  • die Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben zu einer deutlich geringeren zeitlichen Belastung führt, die sich im Rhythmus der Woche in einem größeren Kontingent an freier Zeit niederschlagen wird,
  • diese freie Zeit, von Notfällen abgesehen, planbare Zeit ist an bestimmten Tagen in der Woche oder zu bestimmten Tageszeiten im Laufe der Woche.
3.3
Insgesamt wird die geordnete Kooperation zwischen Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen eine entscheidende Hilfe sein, wobei der Kirchenvorstand und der/die zuständige Superintendent(in) zu beteiligen sind.
3.4
Das hohe Gut, dass die Pfarrerin/der Pfarrer in Bindung an ihr/sein Ordinationsgelübde ohne irgendwelche Zeitvorgaben in der Gemeinde arbeitet, darf durch die Einführung des eingeschränkten Dienstes nicht angetastet werden.
4.
Nebentätigkeiten im Sinne von § 34 Pfarrerdienstgesetz, die von Pfarrerinnen oder Pfarrern ausgeübt werden, bedürfen der Einwilligung durch das Landeskirchenamt bzw. der Anzeige an das Landeskirchenamt. Dabei ist im Einzelfall die zeitliche Einordnung in den pfarramtlichen Dienst zu prüfen.
Detmold, den 10. September 1998