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Verordnung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
(Gemeindezugehörigkeitsverordnung)

vom 14. Dezember 1994

(Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 23 S. 456)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
17. Februar 2015
Neufassung
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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 1994 gemäß Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Landeskirche folgende Verordnung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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§ 1
Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen

( 1 ) Grundsätzlich richtet sich die Gemeindezugehörigkeit nach dem Wohnsitz.
( 2 ) Ein Gemeindeglied kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen die Gemeindegliedschaft zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
( 3 ) Die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen können beantragen, die Entscheidung auch auf ihre Gemeindezugehörigkeit zu erstrecken.
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§ 2
Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Begebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
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§ 3
Fortsetzung der Gemeindegliedschaft

( 1 ) Soll die Gemeindegliedschaft im Fall der Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen in der bisherigen Kirchengemeinde fortgesetzt werden, ist der Antrag bis zum Wohnungswechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderungen zu stellen. Bei erneuter Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der Lippischen Landeskirche bleibt eine derart begründete Gemeindegliedschaft zur Wahlkirchengemeinde automatisch erhalten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 weiter bestehen.
( 2 ) Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindegliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Gemeindegliedschaft.
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§ 4
Zuordnung

Soll die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
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§ 5
Verfahren

( 1 ) Über Anträge auf Fortsetzung oder Erwerb der Gemeindegliedschaft entscheidet grundsätzlich der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Gemeindegliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied und der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bekanntzugeben. Die Entscheidung des Kirchenvorstandes ist dem Landeskirchenamt zum Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen des kirchlichen Meldewesens mitzuteilen.
( 2 ) Lehnt der Kirchenvorstand den Antrag ab, kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Einspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Es entscheidet endgültig.
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§ 6
Wegfall, Widerruf und Verzicht

( 1 ) Die Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen entfällt mit dem Fortzug aus dem Bereich der Lippischen Landeskirche, es sei denn, ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen wird stattgegeben gemäß dem Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 1 kann nach Anhörung der Beteiligten widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 gelten entsprechend.
( 3 ) Ein Gemeindeglied kann auf die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist gegenüber dem Kirchenvorstand schriftlich zu erklären, an den der Antrag auf Fortsetzung bzw. Erwerb der Gemeindezugehörigkeit zu richten ist. Die Erklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie dem Kirchenvorstand zugegangen ist. Der Kirchenvorstand hat die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über den Verzicht zu unterrichten.
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§ 7
Rechtsfolgen

Für die Zeit der Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes.
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§ 8
Bisheriges Recht

Änderungen der Gemeindezugehörigkeit nach dem bisherigen Recht behalten ihre Gültigkeit.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Verordnung vom 13. November 1984 über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen (Gemeindezugehörigkeitsverordnung) (Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 7 S. 74) wird gleichzeitig aufgehoben.