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Satzung des Evangelischen Fachverbandes Ambulante Pflege für NRW in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 17. Juni 2008

(KABl 2008 S. 256)

Präambel
Die nachstehende Satzung regelt, unbeschadet fachlicher Zusammenschlüsse im Verbandsgebiet „Südrhein“ des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen) den fachverbandlichen Zusammenschluss der Mitglieder im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Werden fachliche Fragen abgestimmt, die die gesamte Mitgliedschaft des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. betreffen, so wird die entsprechende Beteiligung über die Beratung im Vorstand gemäß § 7 Absatz 1 letzter Satz hergestellt.
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§ 1
Name

Der Fachverband trägt den Namen „Evangelischer Fachverband Ambulante Pflege für NRW in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche“.
Ambulante Pflege beinhaltet pflegerische- und behandlungspflegerische Leistungen, aufsuchende Betreuung und Beratung, hauswirtschaftliche und sonstige ergänzende Leistungen.
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§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, die in Nordrhein-Westfalen in der ambulanten Pflege tätig sind. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe. Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe und dem Verein Diakonie RWL.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche und organisatorische Weiterentwicklung, die sozialpolitische Begleitung und die verbandliche Interessenvertretung der diakonischen Anbieter ambulanter Pflege.
( 3 ) Aufgaben des Fachverbandes sind:
  1. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen;
  2. sozialpolitische Vertretung;
  3. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards;
  4. Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe;
  5. Öffentlichkeitsarbeit;
  6. Information der Mitglieder;
  7. Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;
  8. Förderung der Qualitätsentwicklung vor Ort;
  9. Koordination von Fortbildungsmaßnahmen;
  10. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene;
  11. Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausweitung komplementärer Angebote.
( 4 ) Der Fachverband ist Mitglied im Deutschen Evangelischen Verband für Altenarbeit und Pflege e. V. (DEVAP).
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind die im Bereich der ambulanten Pflege in Nordrhein-Westfalen tätigen Mitglieder in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Der Vorstand stellt die Mitgliedschaft und die Zahl der Stimmrechte fest.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder zusammen. Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitglieds. Die Stimmen eines Mitglieds können von einem Vertreter gemeinsam abgegeben werden. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist per Vollmacht möglich.
  1. Mitglieder mit bis zu 15 Vollzeitäquivalenten in der ambulanten Pflege haben eine Stimme;
  2. Mitglieder mit mehr als 15 und bis zu 45 Vollzeitäquivalenten in der ambulanten Pflege haben zwei Stimmen;
  3. Mitglieder mit mehr als 45 Vollzeitäquivalenten in der ambulanten Pflege haben drei Stimmen.
( 3 ) Zur Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind, dass 25 % der Stimmrechte repräsentiert sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über die selbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung hingewiesen wurde.
( 4 ) Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah eine Dokumentation zu fertigen.
( 6 ) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Satzung erfordert eine drei viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sein müssen.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung;
  2. Wahl des Vorstandes;
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
  4. Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. bis zu acht Mitglieder aus dem Verbandsgebiet des Diakonischen Werkes Rheinland;
  2. bis zu acht Mitglieder aus dem Verbandsgebiet der Diakonischen Werke Westfalen und Lippe;
  3. ein vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL e. V. entsandtes Mitglied;
  4. die Geschäftsführung des Fachverbandes mit beratender Stimme.
Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl entsprechend des Absatzes 1 für die restliche Amtszeit des Vorstandes statt.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder bzw. der Vertretungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Über die Sitzungen ist von der Geschäftsführung ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand des Fachverbandes zu genehmigen ist.
( 6 ) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahr-genommen werden. Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Information über die Tätigkeiten des Fachverbandes auf der Mitgliederversammlung;
  4. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie RWL.
( 7 ) Der Vorstand stellt die Vertretung des Fachverbandes im Steuerungskreis der Fachverbände ambulante Pflege, Altenarbeit sowie Hospiz und palliative Begleitung nach der Geschäftsordnung des Steuerungskreises sicher. Der Steuerungskreis ist das verbindende Gremium zwischen den Fachverbänden.
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§ 8
Ausschüsse

Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes Expertengruppen einberufen.
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§ 9
Geschäftsführung

Zur Durchführung der Aufgaben steht dem Fachverband eine Geschäftsführung zur Verfügung. Diese wird in der Regel von einer/einem der zuständigen Referentinnen/Referenten der Diakonie RWL wahrgenommen.
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§ 10
Auflösung

( 1 ) Eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Dabei müssen mindestens 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sein. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
( 2 ) Muss eine solche Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von sechs Wochen schriftlich einzuberufende Versammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht der Anzahl von Stimmrechten der vertretenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
( 3 ) Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke im Rheinland und in Westfalen-Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen.
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§ 11
Übergangsregelung

Der bisherige Vorstand des Fachverbandes Häusliche Pflege im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. und der Fachsektionsausschuss Ambulant des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit und ambulante gesundheits- und sozialpflegerische Dienste in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe bilden gemeinsam den Vorstand des Fachverbandes bis zur Neuwahl des Vorstandes auf der ersten Mitgliederversammlung des neuen Fachverbandes, längstens jedoch für ein Jahr ab Inkrafttreten der Satzung.
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§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Bochum am 17. Juni 2008 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.2#

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ redaktioneller Hinweis: die Veröffentlichung im KABl. Westfalen erfolgte am 30. September 2008.