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Anlage
zu § 3 Abs. 2 Gebührenordnung für kirchliche Archive
(Archivgebührenordnung)

vom 11. Dezember 2002

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 13 S. 330)

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Gebührentafel
  1. Für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) einschließlich der Benutzung eines dazu notwendigen technischen Gerätes wie z. B. eines Lesegerätes für jeden angefangenen Tag
    3,00 Euro
  2. Bei Inanspruchnahme des Archivs
    1.1
    für schriftliche Auskünfte und die Anfertigung von Regesten und Abschriften oder einfache Übersetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a und b) je angefangene Stunde
    mindestens 5,00 Euro/höchstens 25,00 Euro
    1.2
    für die Anfertigung von Gutachten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c)
    je Stunde mindestens 20,00 Euro
  3. Für die Beglaubigung einer Abschrift oder Ablichtung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
    2,00 Euro
  4. Bei Inanspruchnahme des Archivs für Versand von Archivgut (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) je Sendung
    mindestens 2,00 Euro/höchstens 10,00 Euro
  5. Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut auch in elektronischen Medien wie z.B. Internet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
    mindestens 5,00 Euro/höchstens 250,00 Euro
  6. Für die Anfertigung von Reproduktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
    in Form von Kopien
    durch den Archivar/die Archivarin
    je 0,50 Euro
    durch den Benutzer
    je 0,20 Euro
    in Form von Ablichtungen von Mikrofilm- und Mikroficheaufnahmen
    je 0,50 Euro
    in Form von sonstigen fotografischen Reproduktionen
    je 1,00 Euro
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