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Anlage 10 zum BAT-KF
Anteile der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der A- oder B-Urkunde in A- und B-Kirchenmusikstellen gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF

Änderungen
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Arbeitsrechtsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
19. Januar 2011
GVOBl. Bd. 14 S. 481
neu aufgenommen
2
Änderung des BAT-KF – Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker– Anlage 10 zum BAT-KF
19. Juni 2017
Anhang 3
eingefügt
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Übergangsbestimmungen:

Ergibt die Ermittlung der Arbeitszeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung einen geringeren Arbeitsumfang als vor deren In-Kraft-Treten arbeitsvertraglich vereinbart, verbleibt es für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Arbeitszeit. Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Anpassung bleibt unberührt.
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Anhang 1
Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der A- oder B-Urkunde
in A- und B-Kirchenmusikstellen gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF
Nr.
Text
Anteil v. H.
1.
ORGANISTENAMT
1.1
Orgeldienste einschließlich allgemeine Vorbereitung
1.1.1
bis zu 65 Gottesdienste im Jahr123
20,0000
1.1.2
jeder weitere Gottesdienst im Jahr 23
0,1000
1.1.3
für jeden überwiegend musikalisch besonders aufwändigen Gottesdienst 4
0,5000
1.1.4
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten 3
0,0750
1.1.5
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten 3
0,0500
1.2
Orgelkonzerte
1.2.1
je (weiterem) Konzert im Jahr
2,5000
1.2.2
je Orgelmatinee oder Orgelvesper im Jahr
1,5000
2.
Kantorenamt
2.1
je Chor oder Ensemble
2.1.1
Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe): 56
bis 60 Minuten
10,0000
bis 90 Minuten
12,0000
bis 120 Minuten
14,0000
bis 150 Minuten
16,0000
bis 180 Minuten
18,0000
2.1.2
Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr
0,1000
2.1.3
Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7
nach Aufwand8
2.1.4
jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
1,5000
2.1.5
jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
2,5000
2.2
Projektchorarbeit
2.2.1
je Probenstunde im Jahr
0,1250
2.2.2
Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7
nach Aufwand8
2.2.3
jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
1,5000
2.2.4
jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
2,5000
2.3
Gemeindesingen
2.3.1
je Veranstaltungsstunde
0,1500
2.4
Sonstige Veranstaltungen
2.4.1
je Konzert (Kammerkonzert, Konzert kleinerer Instrumental- oder Vokalbesetzung)
1,5000
2.4.2
je Konzert mit erhöhter musikalischer und organisatorischer Vorbereitung (z.B. Orchesterkonzert)
2,5000
3.
MUSIKPÄDAGOGIK innerhalb des vertraglichen Dienstes
3.1
Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) regelmäßig 45 Minuten pro Woche 8
2,5000
3.2
Veranstaltungen (Erwachsenenbildung, Einführungsvorträge etc.) je Stunde im Jahr
0,2500
4.
Organisation
4.1
Dienstbesprechungen
4.1.1
Konvente und Gremienarbeit im Jahresdurchschnitt
bis 1 Wochenstunde
2,5000
bis 2 Wochenstunde
5,0000
bis 3 Wochenstunde
7,5000
bis 4 Wochenstunde und mehr
10,0000
Zuschlag bei Tätigkeiten in mehreren Gemeinden
5,0000
4.1.2
Kirchenmusikorganisation (regelmäßige Mitwirkung bei der Dienstplanung) für mehrere Gottesdienststätten oder Gemeinden pro zusätzlichem Standort
1,0000
maximal 5
4.1.3
Organisatorische Betreuung von Fremdkonzerten im Jahr
bis zu 3 Konzerten
1,5000
bis zu 6 Konzerten
2,5000
bis zu 10 Konzerten
3,0000
für jeweils weitere 5 Konzerte
0,5000
4.1.4
Wartung von Orgeln und sonstigen Instrumenten bei besonderem Aufwand (Instrumentenzahl, Instrumentengröße, historische Instrumente) pro Jahresstunde
0,0500
4.1.5
Zeiten zwischen unmittelbar aufeinander folgenden Diensten je angefangene 15 Minuten 9
0,0125
4.1.6
Individuelle Besonderheiten (z. B. kompositorische Tätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit) pro Jahresstunde
0,0500
Die Summe der ermittelten Anteile stellt die im Durchschnitt zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Prozentpunkten dar.
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Anmerkungen:

  1. Entspricht einem regelmäßigen Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen sowie einem Orgelkonzert (oder: Konzert mit Übernahme des Tasteninstrument-Parts) pro Jahr.
  2. Als „Regelgottesdienste“ gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste.
  3. Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.
  4. Besondere Orgelprogramme, Kantatengottesdienste, City-Gottesdienste oder stilistisch verschiedene Gottesdienste (z. B. Thomas-Messe etc.).
  5. Bei Gruppen gleichen Genres (z. B. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen.
  6. Für Chöre und Ensembles, die
    1. nicht während der Schulferien proben, sind 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen,
    2. 14-tägig proben, sind 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.
  7. Maximal 10 Stunden täglich gemäß § 41 Absatz 3 BAT-KF.
  8. Bei anderem Modus proportional, ausgehend von 40 Unterrichtswochen pro Jahr.
  9. Als unmittelbar aufeinander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten.
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Anhang 2
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Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in C-Kirchenmusikstellen
gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF
Nr.
Text
Anteil v. H.
1.
ORGANISTENAMT
1.1
Allgemeine Vorbereitungszeit 12
5,0000
1.2
Organistendienst
1.2.1
je Regelgottesdienst im Jahr3
0,1250
1.2.2
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten 4
1,0000
1.2.3
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten 4
0,0750
2.
Kantorenamt
2.1
je Chor oder Ensemble
2.1.1
Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe): 567
bis 60 Minuten
6,0000
bis 90 Minuten
9,0000
bis 120 Minuten
12,0000
bis 150 Minuten
15,0000
bis 180 Minuten
18,0000
2.1.2
Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr
0,1250
2.2
Projektchorarbeit
2.2.1
je Probenstunde im Jahr
0,1500
2.3
Gemeindesingen
2.3.1
mit Gruppen bei unregelmäßigen Veranstaltungen je Stunde
0,1500
2.4
Sonstige Veranstaltungen
2.4.1
je Konzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
1,5000
2.4.2
je Gottesdienst mit deutlich höherem Aufwand (z. B. Aufführung von Kantaten, Kindermusicals) einschließlich Haupt- und Generalprobe
0,7500
2.4.3
Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) je Unterrichtsstunde von 45 Minuten
0,0500
3.
Organisation
3.1
Dienstbesprechungen und Gremienarbeit je Veranstaltungsstunde
0,0500
3.2
Konvente
0,2000
3.3
Zeiten zwischen unmittelbar aufeinander folgenden Diensten je angefangene 15 Minuten 8
0,0125
Für die Ermittlung der Arbeitszeit für zusätzliche Einzelleistungen ist der Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit maßgebend, der sich aus dem mit 52 multiplizierten Prozentsatz für den jeweiligen Dienst ergibt.
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Anmerkungen:

  1. Die Vorbereitungszeit gilt für mindestens einen regelmäßigen Orgeldienst in der Kalenderwoche. Im Übrigen ist die Vorbereitungszeit entsprechend zu verringern.
  2. Bei Arbeitsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, wird für das einzelne Arbeitsverhältnis eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 2,5 % angesetzt.
  3. Als „Regelgottesdienste“ gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste.
  4. Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.
  5. Bei Gruppen gleichen Genres (z.B. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen.
  6. Für Chöre und Ensembles, die
    1. nicht während der Schulferien proben, sind 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen,
    2. 14-tägig proben, sind 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.
  7. Der Ansatz schließt die musikalische Gestaltung der Gottesdienste ein.
  8. Als unmittelbar aufeinander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten.
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§ 3
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 01. April 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der
  • (a) Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Februar 1966 (KABl. S. 71) und der Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker (NKMusO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (KABl. 1993, S. 83),
  • (b) Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker (OhaKMus) in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. April 1967 (KABl. 1967, S. 104) mit allen Anlagen sowie der Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker (NKMusO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (KABl. 1993, S. 32),
  • (c) Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker (NKMusO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 271), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Februar 2003 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 47) der Lippischen Landeskirche,
die nach den Bestimmungen der Arbeitsrechtsregelungsgesetze einer Arbeitsrechtsregelung vorbehalten sind, außer Kraft.
Dortmund, 19. Januar 2011
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
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Anhang 3
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Arbeitszeit einzelner Dienste
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
die kurzfristige Vertretungen für eine besetzte Stelle übernehmen,
gemäß Anmerkung 10 zu Berufsgruppe 13 AEGP-BAT-KF

Arbeitszeit
in Stunden
1.
Organistenamt
1.1.
Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Gottesdienste in Kindertagesstätten, Schulgottesdienste sowie Beerdigungen und Trauungen.
2,5
1.2.
Jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten
2,5
1.3.
Jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel unter 45 Minuten
2,0
2.
Kantorenamt
2.1.
Chorprobe bis 60 Minuten
2,5
2.2.
Chorprobe bis 90 Minuten
3,0
2.3.
Chorprobe bis 120 Minuten
3,5
2.4.
Gemeindesingen bis 60 Minuten
2,0
2.5.
Gemeindesingen bis 90 Minuten
2,5
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Dortmund, 19. Juni 2017
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann